In der Bürgerschaftssitzung vom 10.6.2023 stand die Beschlussvorlage „Grundversorgung sichern ­– Signal für körperliche Selbstbestimmung setzen, in der verschiedene Forderungen hinsichtlich des sensiblen Themas des Schwangerschaftsabbruches aufgestellt worden sind. Die CDU-Fraktion hat dieser Beschlussvorlage aus verschiedenen Gründen nicht zugestimmt.

Die Forderung einer Abschaffung des § 218 StGB ist sehr kurz gegriffen und einseitig, da sie das Lebensrecht des Ungeborenen nicht berücksichtigt. Durch den Umstand, dass ein Leben noch nicht geboren ist, hat es keine andere Wertqualität als das Geborene. Es gibt einen echten Güterkonflikt zwischen dem Lebensrecht des Ungeborenen und der Entscheidungsfreiheit der schwangeren Frau, dem der Gesetzgeber mit der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches nach § 218a StGB unter bestimmten Voraussetzungen begegnet und so eine formal freie Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen anerkennt. Das alles ist Bundesrecht und fällt nicht in den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereit einer Gemeindevertretung. Denn diese ist keine Art Nebenparlament mit Allzuständigkeit, sondern hat sich nur mit den „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ zu befassen.

Der in der Vorlage enthaltende Appell ist damit auf kommunaler Eben deplatziert.

Ebenso begegnet die CDU-Fraktion der Forderung an die Universitätsmedizin, den Schwangerschaftsabbruch fest in das Behandlungsspektrum zu integrieren, sehr kritisch. Denn die Bürgerschaft darf sich weder in die Lehre der Universitätsmedizin noch in die Einstellung der Ärzte einmischen. Die Bereitschaft, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, berührt die ethischen Grundauffassungen eines Arztes und ist bei dessen Einstellung nicht abzufragen.

Schließlich entspricht Annahme einer gesamtgesellschaftlichen Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches, die die Grundannahme der Beschlussvorlage bildet, nicht dem Eindruck der CDU-Fraktion.

Ihre Prof. Dr. Madeleine Tolani

Beisitzerin im Fraktionsvorstand